DGM Mühlen
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Satzung

Satzung TVM e.V.
Thüringer Landesverein für Mühlenerhaltung und Mühlenkunde (TVM) e. V.
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V.


Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt die Bezeichnung „Thüringer Landesverein für Mühlenerhaltung und Mühlenkunde
(TVM) e. V.“.
2. Der Verein wurde am 10. August 1993 beim Amtsgericht Erfurt unter der Nummer VR 870 in das
Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Dachverbandes „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung
(DGM) e. V.“.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Tätigkeitsbereich
1. Der Verein fördert die Erhaltung und Pflege vorhandener Wind- und Wassermühlen sowie sonstiger
Mühlen in Thüringen als Technikdenkmale wegen ihres kulturhistorischen Wertes oder wegen ihrer
landschaftlichen Lage. Er dient ebenfalls der Erforschung und Aufzeichnung handwerklicher müllerischer
Traditionen, der Lebensweise der Müller sowie deren Kultur und Brauchtum.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen oder ausgeben.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem
Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die
ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder
Zuwendungen erhalten.
Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.

3. Im Rahmen des Vereinszwecks wird der Verein in folgender Weise tätig:
3.1. Beratung örtlicher und regionaler Gruppierungen sowie Einzelpersonen, die sich um die Erhaltung
bestimmter Wind- oder Wassermühlen sowie anderer Mühlen bemühen
3.2. Beratung und Unterstützung bei der Instandsetzung und Erhaltung von Mühlen unter kulturhistorischen,
heimatkundlichen, landschafts- und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten
3.3. Aufstellung und laufende Ergänzung eines Verzeichnisses der in Thüringen vorhandenen bzw.
einstigen Mühlen, Erforschung und Aufzeichnung ihrer Geschichte und Sicherung schriftlicher und
bildlicher Urkunden
3.4. Kontaktaufnahme mit Institutionen, Unternehmen, Verbänden und Behörden auf Landesebene
und Vertretung der Vereinsinteressen bei diesen Stellen
3.5. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Mühlengesellschaften, Vereinen und
Gruppierungen
3.6. Aufbringen von Beihilfen nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung zur Spitzenfinanzierung
von notwendigen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an erhaltenswerten Mühlen, sofern der
Eigentümer sich mindestens im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten mit eigenen Mitteln an
den Kosten beteiligt.
3.7. Werbung für das Anliegen des Vereins und für neue Mitglieder durch Öffentlichkeitsarbeit:
Publikationen in Presse, Funk und Fernsehen; Vorträge und sonstige Veranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied
1.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den
Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
1.2. Jedes ordentliche Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag
zu leisten.
1.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
1.4. Ordentliche Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied der „Deutschen Gesellschaft für Mühlenkunde
und Mühlenerhaltung (DGM) e. V.“.

2. Fördermitglied
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt
und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber
dem Verein.

3. Ehrenmitglied
Personen, die sich um den Verein und das von ihm verfolgte Ziel besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied endet
- mit dem Tode
- durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch Ausschluss.
Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand mitgeteilt, im Falle
des Todes den Erben des verstorbenen Mitgliedes jedoch nur dann, wenn die Anschriften der Erben
dem Verein bekannt sind.
2. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung der Fördermitgliedschaft
gegenüber dem Verein zu Händen eines Vorstandsmitgliedes beendet werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den
Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor
der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
zu geben.

4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Erstattung geleisteter Zahlungen nicht statt.


§ 5 Beiträge und Spenden
1 Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem
Erlass des Beitrags ermächtigt.
2. Fördermitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag selbst.
3. Der Verein bemüht sich um die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
durch Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie um Zuwendungen von an seiner Arbeit besonders
interessierten Stellen, Unternehmen und Personen.


§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Versammlung der ordentlichen Mitglieder,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels einfacher Postsendungen mindestens drei Wochen
vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich
ist oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes
vom Vorstand die Einberufung verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Schriftliche Stimmübertragung,
die nicht älter als drei Wochen ist, ist zulässig. Auf jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende
Mitglied darf höchstens eine Stimme übertragen werden.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, gültig abstimmenden
Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen
gelten als abgegebene Stimmen; Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung
feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben; gewählt ist dann derjenige, der
die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung
zu ziehende Los.
6. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Dieses ist von
der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
7. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden des Vereins und dem
Geschäftsführer als Schriftführer oder deren Vertretern unterzeichnet; sie werden den Vorstandsmitgliedern
und auf Wunsch bzw. Anforderung einzelnen Mitgliedern zugeschickt.


§ 8 Vorstand
1. Im Vorstand sollen die Regionen Thüringens in angemessener Weise vertreten sein, um die dem Verein
gestellten Aufgaben erfüllen zu können.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer
c) dem Schatzmeister
d) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
3. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 9 Vertretung
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer,
vertreten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er sorgt für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.
2. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwaltung und Verwendung der
Mittel des Vereins.


§ 11 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr und fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes an.
Er stellt den Geschäftsbericht auf.


§ 12 Schatzmeister
1. Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins.
2. Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
3. Der Schatzmeister hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.
4. Die gemäß § 14 dieser Satzung geprüfte Jahresrechnung wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, die
über die Entlastung des Vorstandes entscheidet.


§ 13 Beirat
Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand berufen. Ihm sollten u.a. angehören:
– ein verantwortlicher Vertreter der Denkmalpflege
– Vertreter der kommunalen Spitzenverbände
– Vertreter des Mühlen- und Mühlenbaugewerbes
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.


§ 14 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte
Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.


§ 15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Land Thüringen zur ausschließlichen
Verwendung für die Restaurierung von Wind- und Wassermühlen.


§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Meldung an das Amtsgericht Erfurt in Kraft.
Die notarielle Vereinsregisteranmeldung der geänderen Satzung erfolgte am 14.10.2021 und wurde am
19. Oktober 2021 durch das Amtsgericht Erfurt bestätigt.
Die bisher gültige Satzung vom 21. April 2012 wird damit außer Kraft gesetzt.

© Thüringer Landesverein für Mühlenerhaltung und Mühlenkunde (TVM) e.V., 2024